Die Besteuerung von Dividenden in Deutschland
Anteilseigner, die Dividenden in oder aus Deutschland beziehen, müssen die unterschiedliche Besteuerung von Dividenden zur Kenntnis nehmen und die verschiedenen Alternativen vergleichen.
Dividenden werden von den Aktionären oder Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft bezogen. Der Anteil am ausschüttbaren Gewinn stellt eine Entlohnung für die Bereitstellung von Eigenkapital dar. Für die Besteuerung von Dividenden muss berücksichtigt werden, ob die Beteiligungen im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden.
Eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen Dividenden einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent, vorbehaltlich einer sogenannten „Günstigerprüfung“. Sind die Bezüge aufgrund der Subsidiaritätsklausel den gewerblichen Einkünften zuzurechnen, kommt das sogenannte „Teileinkünfteverfahren“ zur Anwendung. Bei Dividenden, die aus dem Ausland bezogen werden, wird die im Ausland entrichtete Steuer in der Regel auf die in Deutschland geschuldete Steuer angerechnet. Bezieht eine natürliche Person im Ausland inländische Dividenden, so unterliegt sie auch der deutschen Einkommensteuer. Die Kapitalertragsteuer wird direkt an der Quelle erhoben. Sie hat abgeltende Wirkung, wenn die Bezüge nicht als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind. Falls ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land besteht, darf Deutschland die Dividenden mit höchstens 15 Prozent besteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Steuerschuldner eine Freistellung beantragen.
Inländische Kapitalgesellschaften sind ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig. Dividenden werden in diesem Fall zu den gewerblichen Einkünften gezählt. Die Besteuerung von Dividenden, die eine Gesellschaft erhält, beträgt fünf Prozent. Der Rest gilt als steuerfreie Einnahme. Zudem wird die im Quellenstaat entrichtete Steuer in Deutschland angerechnet, falls die Dividenden aus dem Ausland bezogen werden. Bei ausländischen Kapitalgesellschaften, die inländische Dividenden erhalten, erfolgt der Steuerabzug auch direkt an der Quelle. Liegt ein Abkommen vor, so darf Deutschland auch in diesem Fall mit höchstens 15 Prozent besteuern. Ebenfalls ist hier ein Antrag auf Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
25.05.2010